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In § 434 BGB findet sich die gesetzliche Definition des Sachmangels und damit gleichzeitig auch des Pferdemangels. Diese Norm gilt ab sofort nicht nur für Kaufverträge gegenüber Verbrauchern. Sie gilt gleichzeitig für alle Kaufverträge, unabhängig von Kaufgegenstand und Kaufvertragsparteien. Ergänzend gelten die besonderen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs, bei denen es sich um zwingendes Recht handelt. Die Regelung des Mangelbegriffes orientiert sich an dem so genannten subjektiven Fehlerbegriff. Danach liegt ein Pferdemangel vor, wenn der tatsächliche Zustand des Pferdes bei Ablieferung vo
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Hinzugefügt am 17.12.2008 - 21:12:57
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von
degia
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- 1 Benutzer
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http://www.pferderecht-wissen.de/pferdekaufrecht/pferdemangel.php
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